Fahrzeug-Rechtsschutz

Alte Bezeichnung für jetzigen Verkehrs-Rechtsschutz. Der Rechtsschutz bezieht sich auf ein im Versicherungsschein bezeichnetes Fahrzeug. Daraus folgt, dass neben dem Versicherten - in der Regel Eigentümer oder Halter des versicherten Fahrzeuges - jeder Mieter, Entleiher, Leasingnehmer, berechtigter Fahrer und berechtigter Insasse des Fahrzeuges mitversichert ist (§ 21, Abs. 3).

Als besondere Form des Verkehrs-Rechtsschutzes gilt der Fahrzeug-Rechtsschutz auch für die Teilnahme am öffentlichen Verkehr. Zum Beispiel als Fahrer jedes Fahrzeuges, als Fahrgast, als Fußgänger und als Radfahrer.

Fahrzeug-Rechtschutz besteht aus:
· Verkehrs-Schadenersatz-Rechtsschutz,
· Verkehrs-Straf-Rechtsschutz,
· Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz,
· Verkehrs-Rechtsschutz in Vertrags- und Sachenrecht,
· Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen.
· Steuer-Rechtschutz vor Gerichten.

Ausnahme: Auf Gegenstände im Fahrzeug, beispielsweise die Ladung, erstreckt sich der Fahrzeug-Rechtschutz nicht.