Bezeichnet den Fahrer, der zum Zeitpunkt eines Rechtschutzfalles das Fahrzeug mit Einverständnis des sog. Verfügungsberechtigten lenkt. Dieser muss nicht Eigentümer oder Halter sein. War der Fahrer jedoch nicht zum Führen des Fahrzeuges berechtigt, besteht kein Versicherungsschutz. Rechtsschutz erhalten jedoch diejenigen versicherten Personen, die keine Kenntnis hatten, dass der Fahrer nicht zum Führen des Fahrzeuges berechtigt war.
Beispiel:
Ein bei Ihnen angestellter Fahrer überlässt Ihr Fahrzeug
einem Dritten, obwohl Sie ihm es verboten haben. Wird gegen Sie und Ihren angestellten
Fahrer polizeilich ermittelt, erhalten nur Sie Rechtsschutzdeckung.