Für Behörden gibt es einen Sondertartif, und zwar für:
· Gebietskörperschaften (z.B. Land, Kreis, Gemeinde), Körperschaften (Handwerkerinnungen, Industrie- und Handelskammern), Anstalten (Fernseh- und Rundfunkanstalten, Universitäten u.a.) und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechtes
· juristische Personen des Privatrechtes, die
a) im Hauptzweck Aufgaben wahrnehmen, die sonst der öffentlichen Hand obliegen (privatisierte Kommunalbetriebe, Krankenhäuser) und
b) an deren Grundkapital juristische Personen des deutschen öffentlichen Rechtes mit mehr als 50% beteiligt sind oder
c) Zuwendungen aus öffentlichem Haushalt in Höhe von mehr als 50% ihrer Haushaltsmittel erhalten (Bsp.: Behindertenwerkstätten)
· mildtätige
und kirchliche Einrichtungen.