Allgemeiner Straf-Rechtsschutz

In diesem Fall wird Rechtsschutz gewährt zur Verteidigung wegen des Vorwurfs der Verletzung einer Vorschrift des Strafrechtes. Für Steuer-Straftaten besteht kein Rechtsschutz, weil diese nur vorsätzlich begangen werden können (z.B. Steuerhinterziehung). Sie fallen damit unter den generell geltenden sog. Vorsatz-Ausschluss. Für Steuer-Ordnungswidrigkeiten (siehe dort) gilt dies nur eingeschränkt.

Der Allgemeinen Straf-Rechtsschutz deckt die folgenden Strafvollstreckungsmaßnahmen ab: Gnadenverfahren, Strafaussetzungsverfahren, Strafaufschubverfahren und Zahlungserleichterungsverfahren, soweit Sie als Versicherter nicht mit einer Geldstrafe oder -buße unter 250,- bestraft wurden (§ 5, Abs. 3 f ARB 2002).

Der Allgemeine Straf-Rechtschutz ist Bestandteil des Privat- und Berufs-Rechtsschutzes.

Wichtig: Beachten Sie jedoch den Ausschluss von Vorsatztaten.