Wartezeitanrechnung
bzw. -erlass wird in folgenden Fällen gewährt:
·
Bei unmittelbarem Übertritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung wird
die zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten angerechnet
·
Auf Grund einer ärztlichen Untersuchung können die Wartezeiten erlassen
werden.
Viele private Versicherungen erlassen die Wartezeiten auch auf Grund der Anerkennung
einer anderen privaten Versicherung als Vorversicherung.