Bei Versicherungsbeginn
sind Wartezeiten abzuleisten. Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. Sie entfällt
bei:
- Unfällen
- Kindernachversicherung
- Ehegattennachversicherung
Die besonderen Wartezeiten betragen für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung,
Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate. Sie entfallen bei der Kindernachversicherung.
Für Behandlungen, die während der Wartezeiten eintreten, werden Versicherungsleistungen
vom ersten Tag nach Ablauf der Wartezeit an gewährt.