Im Sozialgesetzbuch
(SGB) findet sich mehrfach der Hinweis auf "rentenähnliche
Einkünfte", gleich Versorgungsbezüge.
Als Versorgungsbezüge gelten ausschließlich:
· Betriebsrenten
· Beamtenpensionen
· Abgeordnetenversorgung
·
Renten von Versorgungseinrichtungen bestimmter selbstständiger Berufe
(Apotheker, Anwälte und Architekten)
·
Altershilfe für Landwirte
sofern
diese wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit
oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden.
Versorgungsbezüge werden bei der Beitragsberechnung der gesetzlichen
Krankenversicherung herangezogen. Sie sind jedoch kein Arbeitsentgelt in
Sinne des Sozialgesetzbuches.
Es gilt der halbe allgemeine Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse.