Versicherungspflicht

Arbeitnehmer, die mit ihrem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltsgrenze überschritten haben, scheiden mit dem 31.12. aus der Krankenversicherungspflicht aus, sofern sie mit ihrem Gehalt die Jahresarbeitsentgeltgrenze auch im folgenden Jahr überschreiten
(§ 6 Abs.4 SGB V). Die Mitgliedschaft endet nur zu diesem Zeitpunkt, wenn das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt erklärt
(§ 190 Abs. 3SGB V).
Bei einem Arbeitgeberwechsel endet die Versicherungspflicht auch unterjährig mit dem Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze.