Arbeitnehmer,
die mit ihrem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt
die Jahresarbeitsentgeltsgrenze überschritten haben, scheiden mit dem
31.12. aus der Krankenversicherungspflicht aus, sofern sie mit ihrem Gehalt
die Jahresarbeitsentgeltgrenze auch im folgenden Jahr überschreiten
(§ 6 Abs.4 SGB V). Die Mitgliedschaft endet nur zu diesem Zeitpunkt, wenn
das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis der Krankenkasse über
die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt erklärt
(§ 190 Abs. 3SGB V).
Bei einem Arbeitgeberwechsel endet die Versicherungspflicht auch unterjährig
mit dem Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze.