Die Auslandreisekrankenversicherung übernimmt im Todesfall die Überführungskosten
vom Ausland nach Deutschland. Die Überführungskosten bei Tod im Ausland
darf die gesetzliche Krankenversicherung nicht übernehmen. Bei privat
Voll- und Zusatzversicherten können diese Leistungen in den Tarifbedingungen
vorgesehen sein.