Überforderungsklausel

Die zumutbare Eigenbelastung für Arznei-, Verbands- und Heilmittel sowie für Fahrkosten ist in § 62 (1) SGB V geregelt.

- Sie beträgt bei Einkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgelt(JAE-)grenze (2002: 40.500 €) 2%, bei Einkommen oberhalb dieser Grenze 4% des jährlichen Bruttoeinkommens.

- Bei der Ermittlung der Belastungsgrenze sind die jährlichen Bruttoeinnahmen für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen um 15% und für jeden weiteren Angehörigen um 10% der jährlichen Bezugsgröße zu vermindern. Zu beachten ist, dass sich die so ermittelten Höchstgrenzen nur auf die o.g. Leistungen beziehen, also nicht auf eine Zuzahlung bei Zahnersatz.Seit dem 1.1.1992 ist auch bei der Versorgung mit Zahnersatz eine teilweise Befreiung möglich [§ 62 (2) SGB V].