Sucht

1. Für auf Sucht beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen sind die PKV-Unternehmen leistungspflichtig. Für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen sowie für Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren besteht jedoch grundsätzlich keine Leistungspflicht.
2. Gemäß der Empfehlung des PKV-Verbandes beteiligen sich die PKV-Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen auf freiwilliger Basis an den Kosten von Entziehungsmaßnahmen.