1. Für auf Sucht beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich
deren Folgen sind die PKV-Unternehmen leistungspflichtig. Für auf Vorsatz
beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen sowie
für Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren besteht
jedoch grundsätzlich keine Leistungspflicht.
2. Gemäß der Empfehlung des PKV-Verbandes beteiligen sich die PKV-Unternehmen
unter bestimmten Voraussetzungen auf freiwilliger Basis an den Kosten von Entziehungsmaßnahmen.