Das Sterbegeld
für GKV-Versicherte wurde durch das Gesundheitsreformgesetz
1989 (GRG) drastisch reduziert. Ein Anspruch auf Sterbegeld besteht nur noch,
wenn der Versicherte am 1.1.1989 Mitglied der GKV war. Für alle Personen,
die nach dem 1.1.1989 in die GKV eingetreten sind, wird kein Sterbegeld mehr
gezahlt. Das Sterbegeld beträgt für den Versicherten € 1.050.
Versicherte, die Mitglied in der Familienversicherung sind, erhalten € 525.