Sozialversicherungsabkommen
sind die Voraussetzung dafür, dass die gesetzliche
Krankenversicherung bei Auslandsreisen Leistungen erbringt. Sie bestehen mit
folgenden Staaten:
Belgien, Grönland, Dänemark, Island, Finnland, Liechtenstein, Frankreich,
Nordirland, Griechenland, Norwegen, Großbritannien, Schweiz, Irland,
Türkei, Italien, Tunesien, Luxemburg, Nachfolgestaaten des ehemaligen
Jugoslawien, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien
Die Leistung in diesen Ländern erfolgt durch das Einschalten der Krankenversicherungsträger
an Ort und Stelle.
Nimmt der Arzt den Krankenschein nicht an, so erstattet die deutsche Kasse
gegen Vorlage der quittierten spezifizierten Rechnungen den Betrag, den sie
der ausländischen Kasse zu überweisen hätte.
In Ländern, mit denen kein Sozialversicherungsabkommen besteht (z.B. USA,
Südamerika, Asien), besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zur
Leistung durch die gesetzliche Krankenversicherung.
Ist jedoch während eines vorübergehenden privaten Auslandsaufenthalts
eine Behandlung unverzüglich erforderlich, hat die Krankenkasse die Behandlungskosten
zu übernehmen (zu Inlandssätzen und begrenzt auf insgesamt 6 Wochen),
wenn Sie sich als Versicherter wegen einer Vorerkrankung oder des Lebensalters
nicht privat versichern können und die Krankenkasse dies vor Beginn des
Auslandsaufenthaltes festgestellt hat.
Wichtig:
Die Kosten eines medizinisch notwendigen Rücktransportes sowie einer Überführung
im Todesfall darf die gesetzliche Krankenversicherung grundsätzlich nicht übernehmen.