Sozialversicherungsabkommen

Sozialversicherungsabkommen sind die Voraussetzung dafür, dass die gesetzliche Krankenversicherung bei Auslandsreisen Leistungen erbringt. Sie bestehen mit folgenden Staaten:
Belgien, Grönland, Dänemark, Island, Finnland, Liechtenstein, Frankreich, Nordirland, Griechenland, Norwegen, Großbritannien, Schweiz, Irland, Türkei, Italien, Tunesien, Luxemburg, Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien
Die Leistung in diesen Ländern erfolgt durch das Einschalten der Krankenversicherungsträger an Ort und Stelle.
Nimmt der Arzt den Krankenschein nicht an, so erstattet die deutsche Kasse gegen Vorlage der quittierten spezifizierten Rechnungen den Betrag, den sie der ausländischen Kasse zu überweisen hätte.
In Ländern, mit denen kein Sozialversicherungsabkommen besteht (z.B. USA, Südamerika, Asien), besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zur Leistung durch die gesetzliche Krankenversicherung.
Ist jedoch während eines vorübergehenden privaten Auslandsaufenthalts eine Behandlung unverzüglich erforderlich, hat die Krankenkasse die Behandlungskosten zu übernehmen (zu Inlandssätzen und begrenzt auf insgesamt 6 Wochen), wenn Sie sich als Versicherter wegen einer Vorerkrankung oder des Lebensalters nicht privat versichern können und die Krankenkasse dies vor Beginn des Auslandsaufenthaltes festgestellt hat.
Wichtig:
Die Kosten eines medizinisch notwendigen Rücktransportes sowie einer Überführung im Todesfall darf die gesetzliche Krankenversicherung grundsätzlich nicht übernehmen.