Wenn Sie
als Versicherungsnehmer oder eine der versicherten Personen die vorvertragliche
Anzeigepflicht schuldhaft
verletzen, das heißt, schuldhaft
falsche oder unvollständige Angaben über Ihre bzw. seine Gesundheitsverhältnisse
machen, kann das jeweilige PKV-Unternehmen vom Vertrag zurücktreten. Eine
Anzeigepflichtverletzung liegt auch vor, wenn Sie als Versicherter Erkrankungen,
die zwischen Antragstellung und Annahme des Vertrages auftreten, nicht unverzüglich
nachmeldet.
Ein Leistungsanspruch besteht nicht, wenn die verschwiegenen Erkrankungen im
Zusammenhang mit einem zwischenzeitlich eingetretenen Versicherungsfall stehen.