Die Kosten
für Rehabilitationsmaßnahmen (Reha-Maßnahmen)
werden von den gesetzlichen Rentenversicherungsträgern (BfA und LVA),
Berufsgenossenschaften und ggf. von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen.
Reha-Maßnahmen dienen der Wiederherstellung der Arbeitskraft. Deshalb
sind grundsätzlich die Rentenversicherungsträger zuständig.
Die gesetzlichen Krankenkassen haben hierbei überwiegend eine Verwaltungsaufgabe,
während die Leistungen von den Rentenversicherungsträgern übernommen
werden.
Eine Anschlussheilbehandlung ist eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme, die sich unmittelbar an die Behandlung im "Akutkrankenhaus" anschließen muss.
Wenn es sich bei der Anschlussheilbehandlung nicht um eine Rehabilitationsmaßnahme der gesetzlichen Träger handelt, stellen die privaten Krankenversicherungen für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlungen grundsätzlich Leistungen zur Verfügung. Zu beachten ist jedoch, dass die Anschlussheilbehandlung in der Regel in so genannten "gemischten Krankenanstalten" stattfindet, also Einrichtungen, in denen neben medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlungen auch Kur- bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchgeführt werden, für die keinesfalls ein Leistungspflicht besteht.
Bei einem
Aufenthalt in einem "gemischten" Krankenhaus müssen
Sie daher unbedingt eine vorherige schriftliche Leistungszusage bei Ihrer Versicherung
einholen. Sonst haben Sie keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen