Nach den
Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Pflegeversicherung
liegt Pflegebedürftigkeit vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit,
Körperverletzung oder Kräfteverfalls so hilflos ist, dass er für
bestimmte, in den Bedingungen ausdrücklich im Einzelnen aufgeführte,
gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im
Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang täglich der Hilfe
einer anderen Person bedarf.