Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor und endet im Normalfall acht Wochen, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten 12 Wochen nach der Entbindung.
Sechs Wochen
vor der Geburt des Kindes dürfen Sie als werdende Mutter
nur noch dann beschäftigt werden, wenn Sie selbst ausdrücklich erklärt
haben, dass sie weiter arbeiten möchte. Es steht Ihnen frei, diese Entscheidung
jederzeit rückgängig zu machen.
Während der Schutzfristen nach der Entbindung besteht für Sie ein
absolutes Beschäftigungsverbot, d.h. in dieser Zeit dürfen Sie auch
dann nicht beschäftigt werden, wenn Sie dazu bereit wären.
· Gesetzlich
versicherte Arbeitnehmerin:
Als erwerbstätige Frau erhalten Sie - unter der Voraussetzung, dass Sie
in der Zeit zwischen dem zehnten und vierten Monat vor der Entbindung mindestens
12 Wochen Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse gewesen sind oder in
einem Arbeitsverhältnis gestanden haben - Mutterschaftsgeld in Höhe
des Nettoarbeitsentgeltes, höchstens aber 12,50 Euro täglich (375
Euro monatlich).
Übersteigt der monatliche Nettolohn diesen Höchstsatz, ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, während der Schutzfristen die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu übernehmen. Mutterschaftsgeld wird nur für die Dauer der Schutzfristen gezahlt. Krankengeld wird neben dem Mutterschaftsgeld nicht gewährt. Zahlt Ihr Arbeitgeber weiter Arbeitsentgelt, dann ruht Ihr Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Für Frauen ohne Arbeitsverhältnis, die in einer Krankenkasse mit Krankengeldanspruch versichert sind (z.B. Selbstständige), wird für die Zeit der Schutzfristen das Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes gezahlt.
Das Gleiche gilt für werdende Mütter, die Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beziehen. Wenn Sie keinen Anspruch auf Kranken- oder Mutterschaftsgeld haben, z.B. als mitversicherte Familienangehörige, erhalten Sie eine einmalige Zahlung von 150 DM).
· Privat
versicherte Arbeitnehmerin
Wenn Sie privat versichert sind, beträgt das Mutterschaftsgeld einmalig
200 Euro . Die Differenz von "fiktiven" 12,50 Euro täglich bis
zu Ihrem Nettogehalt zahlt Ihr Arbeitgeber.
Bei der Krankenversicherung werden volle Beiträge (ohne Arbeitgeberzuschuss)
gezahlt. Das Krankentagegeld muss auf Anwartschaft umgestellt bzw. bei Teilzeittätigkeit
entsprechend reduziert werden.
Nach dem neuesten Urteil des BSG haben Sie Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss über den Arbeitgeber Ihres Ehegatten. Ein weiteres aktuelles Urteil des BSG besagt, dass der privat versicherte Ehegatte (und damit auch die Kinder), der während des Erziehungsurlaubs keine eigenen Einkünfte erzielt, Anspruch auf Familienversicherung hat, wenn der Ehepartner gesetzlich versichert ist.
Damit Sie
bei einer Wiederaufnahme Ihrer Berufstätigkeit die private
Vollversicherung problemlos weiterführen können, sollten Sie für
die Dauer der Familienversicherung Ihren Versicherungsschutz in eine Anwartschaftsversicherung
umwandeln. Im Rahmen der Kindernachversicherung sollten Sie dann auch für
das neugeborene Kind eine Anwartschaftsversicherung abschließen, da nach
Ende des Erziehungsurlaubs in der Regel kein Anspruch auf Familienversicherung
mehr gegeben ist.