Um die
Berechnung der individuellen Lohn- bzw. Einkommensteuer zu vereinfachen,
hat der Gesetzgeber
die Abzugsfähigkeit von Vorsorgebeiträgen bereits
in die Lohnsteuertabellen eingearbeitet. Eine Sonderregelung gilt für
Beamte und für Arbeitnehmer, die nicht sozialversicherungspflichtig sind
(beherrschende GmbH-Gesellschafter, Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder):
Ihre Vorsorgepauschale ist begrenzt auf 1.132 Euro für Alleinstehende
und 2.264 Euro für Verheiratete. Da diese Personengruppe zudem keine Sozialversicherungsbeiträge
zu leisten hat, ergibt sich ein erheblicher Spielraum zur Steuerersparnis über
Beiträge zu einer Lebensversicherung.