Durch
den Rücktritt wird ein wirksam zu Stande gekommener Vertrag durch
einseitige Erklärung rückgängig gemacht.
Der Versicherer kann vom Vertrag zurücktreten, bei
1) Nichtzahlung des Erstbeitrags (§ 38 VVG). Der Versicherer (VR) hat
Anspruch auf die Geschäftsgebühr und die Kosten ärztlicher Untersuchungen.
2) Schuldhafter Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (§§ 16,
17, 20 VVG).
Ist der Leistungsfall bereits eingetreten und liegt keine Kausalität (siehe:
Kausalität) vor, so besteht uneingeschränkte Leistungspflicht des
Versicherers (VR). Bei fehlender Kausalität beziehungsweise vor Eintritt
des Versicherungsfalls erstattet der VR einen Rückkaufswert. Das Rücktrittsrecht
ist nach § 163 VVG auf 10 Jahre begrenzt. Der VR muss innerhalb eines
Monats nach Kenntnisnahme der Anzeigepflichtverletzung zurücktreten (Klarstellungsfrist).