In gewissen
Fällen steht dem Versicherer (VR) ein außerordentliches
Kündigungsrecht zu:
1) Bei schuldloser Verletzung oder zu später Erfüllung der vorvertraglichen
Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer (§ 41 VVG). Dieser hat dann
Anspruch auf Erstattung des Rückkaufswertes.
2) Bei Gefahrenerhöhung nach Antragstellung, jedoch vor Einlösung
des Versicherungsscheines (§ 27 und § 29a VVG). Der Versicherungsnehmer
hat dann Anspruch auf Erstattung des Rückkaufswertes.
3) Bei Nichtzahlung des Folgebeitrags (§ 39 VVG). Durch eine Vertragsänderung
kann die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung erfolgen. Wird eine
bestimmte Mindestversicherungssumme unterschritten, wird der Rückkaufswert
erstattet.