In bestimmten Fällen kann der Versicherer den Versicherungsvertrag anfechten:
1) bei
arglistiger Täuschung
im Rahmen der
vorvertraglichen Anzeigepflicht (z.B. absichtlich verschwiegene Erkrankungen
des Versicherten)
2) bei Irrtum.
Bereits
gezahlte Leistungen sind an den Versicherer zurückzuerstatten.
Soweit ein Rückkaufswert vorhanden ist, wird dieser bei Aufhebung ausgezahlt.