Anfechtung

In bestimmten Fällen kann der Versicherer den Versicherungsvertrag anfechten:

1) bei arglistiger Täuschung im Rahmen der
vorvertraglichen Anzeigepflicht (z.B. absichtlich verschwiegene Erkrankungen des Versicherten)

2) bei Irrtum.

Bereits gezahlte Leistungen sind an den Versicherer zurückzuerstatten. Soweit ein Rückkaufswert vorhanden ist, wird dieser bei Aufhebung ausgezahlt.