Ihre versicherten
Sachen oder die Sachen einer mit Ihnen in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Person sind versichert, wenn Sie sich für maximal
drei Monate vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden. Bei vorübergehendem
Aufenthalt wegen Ausbildung oder wenn Sie Ihren Wehr- oder Zivildienstes an
einem anderen Ort ableisten müssen, gilt diese Zeitgrenze nicht, solange
dort kein eigener Haushalt gegründet wird.