Sturm

Voraussetzung für die Ersatzpflicht der Versicherung bei Sturmschäden ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 (62- 74 km/h).

Der Sturm kann nachgewiesen werden, wenn
· vom zuständigen Wetteramt am Schadentag und für den Schadenort mindestens Windstärke 8 festgestellt wurde oder
· in der Nachbarschaft gleichartige Sturmschäden aufgetreten sind oder
· der Schaden nach menschlichem Ermessen nur durch einen Sturm mit mindestens Windstärke 8 entstanden sein kann.

Versichert sind alle Sachen des Hausrats,
· die durch den Sturm selbst beschädigt oder zerstört werden, z. B. wenn die Markise zerrissen oder eine Antenne abgeknickt wird (unmittelbare Einwirkung - Einwirkungsschaden),
· die beschädigt werden, indem durch den Sturm Gegenstände wie Bäume, Äste, Dachziegel u. Ä. auf sie geworfen werden (mittelbare Einwirkung),
· die infolge dieser unmittelbaren oder mittelbaren Sturmschäden in Mitleidenschaft gezogen werden, z. B. wenn der Sturm das Hausdach abdeckt und Regenwasser eindringt (Folgeschäden).

Nicht versichert sind Schäden durch
· Sturmflut,
· Lawinen- oder Schneedruck,
· Eindringen von Niederschlägen oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen.