Voraussetzung für die Ersatzpflicht der Versicherung bei Sturmschäden ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 (62- 74 km/h).
Der Sturm kann nachgewiesen werden, wenn
·
vom zuständigen Wetteramt am Schadentag und für den Schadenort mindestens
Windstärke 8 festgestellt wurde oder
·
in der Nachbarschaft gleichartige Sturmschäden aufgetreten sind oder
·
der Schaden nach menschlichem Ermessen nur durch einen Sturm mit mindestens
Windstärke 8 entstanden sein kann.
Versichert sind alle Sachen des Hausrats,
·
die durch den Sturm selbst beschädigt oder zerstört werden, z. B.
wenn die Markise zerrissen oder eine Antenne abgeknickt wird (unmittelbare
Einwirkung - Einwirkungsschaden),
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die beschädigt werden, indem durch den Sturm Gegenstände wie Bäume, Äste,
Dachziegel u. Ä. auf sie geworfen werden (mittelbare Einwirkung),
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die infolge dieser unmittelbaren oder mittelbaren Sturmschäden in Mitleidenschaft
gezogen werden, z. B. wenn der Sturm das Hausdach abdeckt und Regenwasser eindringt
(Folgeschäden).
Nicht versichert
sind Schäden durch
· Sturmflut,
· Lawinen- oder Schneedruck,
·
Eindringen von Niederschlägen oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene
Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen.