Unter
Sicherheitsvorschriften versteht man die gesetzlichen oder vertraglichen
Obliegenheiten, denen Sie als Versicherungsnehmer
nachkommen
müssen. Eine
Verletzung dieser Sicherheitsvorschriften kann zur Kündigung durch Ihre
Versicherung oder zur Leistungsfreiheit im Schadenfall führen.
Zu den Sicherheitsvorschriften gehören alle gesetzlichen, behördlichen
oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften sowie ggf. der Einbau mechanischer
oder elektronischer Sicherungen. Sie sind weiterhin verpflichtet, eine Gefahrerhöhung
unverzüglich anzuzeigen, wenn die ansonsten ständig von Ihnen bewohnte
Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt
wird. Eine Wohnung gilt nur dann als beaufsichtigt, wenn sich während
der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält.
Bei schwereren
Risiken und höheren Versicherungssummen (siehe Tarifhinweis
Ihrer Versicherungsgesellschaft) gilt die Klausel 7610: Für die Zeit,
in der sich niemand in der Wohnung aufhält, müssen Sie alle Schließvorrichtungen
und vereinbarten Sicherungen betätigen und die vereinbarten Einbruchmeldeanlagen
einschalten.
Sie müssen auch weitere Sicherheitsvorschriften beachten. D.h., in der
kalten Jahreszeit sind Sie verpflichtet, die Wohnung zu beheizen oder für
eine Entleerung der wasserführenden Anlagen zu sorgen. Fenster und Türen
müssen bei Sturm geschlossen sein.
In der Glasversicherung sind zusätzlich folgende Sicherheitsvorschriften
zu beachten:
·
Befrorene Glasscheiben dürfen Sie nicht durch Verwendung von wärmeerzeugenden
Gegenständen (z. B. elektrische Sonnen) oder durch warmes Wasser abtauen,
·
Gas- und elektrische Lampen müssen 20 cm von den Glasscheiben entfernt
sein.