Als Repräsentanten gelten in der Regel Ihr Ehepartner/Ihre Ehepartnerin
oder auch Ihr Lebensgefährte/Ihre Lebensgefährtin. Außerdem
zählen dazu andere volljährige Personen, die mit Ihnen in häuslicher
Gemeinschaft wohnen. Nach der Rechtsprechung (Stand 1997) gelten als Repräsentanten
nur volljährige Personen, die von Ihnen als Versicherungsnehmer mit bestimmten
rechtlichen Pflichten sowie Ihrer Vertretung beauftragt wurden. Minderjährige
Kinder gelten nicht als Repräsentanten.