Absturz eines Luftfahrzeuges

Mitgeschützt sind auch Schäden, die durch den Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges,
seiner Teile oder Ladung entstanden sind. Hinweis: Der Begriff "Luftfahrzeug" wird in §1(2) des Luftverkehrsgesetzes wie folgt definiert:
Luftfahrzeuge sind Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Segelflugzeuge, Motorsegler, Frei- und Fesselballone, Drachen, Fallschirme, Flugmodelle und sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, insbesondere Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper. In der Regel sind solche Schäden durch die Haftpflichtversicherung des Betreibers des Flugkörpers versichert.
Bei Streitigkeiten über die Schuldfrage geht man jedoch auf Nummer sicher, wenn diese Schäden erst durch die Hausratversicherung gezahlt werden und später diese den Verursacher in Regress nimmt.