Mitgeschützt sind auch Schäden,
die durch den Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges,
seiner Teile oder Ladung entstanden sind. Hinweis: Der Begriff "Luftfahrzeug" wird
in §1(2) des Luftverkehrsgesetzes wie folgt definiert:
Luftfahrzeuge sind Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Segelflugzeuge,
Motorsegler, Frei- und Fesselballone, Drachen, Fallschirme, Flugmodelle und
sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, insbesondere
Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper. In der Regel sind
solche Schäden durch die Haftpflichtversicherung des Betreibers des Flugkörpers
versichert.
Bei Streitigkeiten über die Schuldfrage geht man jedoch auf Nummer sicher,
wenn diese Schäden erst durch die Hausratversicherung gezahlt werden und
später diese den Verursacher in Regress nimmt.