Die allgemeine Entschädigungsgrenze für Wertsachen ist marktüblich je Versicherungsfall auf insgesamt 20% der Versicherungssumme begrenzt. Sie können diese aber auf Antrag bei den meisten Versicherern gegen Beitragszuschlag erhöhen. Zusätzlich gelten für bestimmte Wertsachen besondere Entschädigungsgrenzen. Diese Grenzen können je nach Versicherung unterschiedlich sein.
Die besonderen
Entschädigungsgrenzen für Wertsachen gelten nur dann,
wenn Sie Ihre Wertsachen nicht in einem verschlossenen mehrwandigen Stahlschrank
mit einem Mindestgewicht von 200 kg oder einem eingemauerten Stahlwandschrank
mit mehrwandiger Tür aufbewahren.