Im Rahmen der Hausratversicherung ist die Gefahr Einbruchdiebstahl versichert. Werden Ihnen Sachen gestohlen, in deren Besitz man durch leichten Zugriff kommt, spricht man von einfachem Diebstahl.
Beispiele:
Taschendiebstahl, Diebstahl von Wäsche auf der Leine, von
Gartenmöbeln und Gartengeräten im Freien oder Diebstahl Ihres Fahrrades.
Bei Verlusten durch einfachen Diebstahl besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz
durch die Hausratversicherung; es muss ein Einbruchdiebstahl vorliegen. Einbruchdiebstahl
ist gebäudegebunden. Es muss also ein Einbruch in einen Raum Ihres Gebäudes
erfolgen oder in einem Raum Ihres Gebäudes ein Behältnis widerrechtlich
geöffnet werden. Auch der einfache Diebstahl eines sich in Gebrauch außerhalb
des Versicherungsortes befindlichen Fahrrades ist nicht versichert.
Sie haben aber die Möglichkeit, dieses Risiko auf besonderen Antrag durch
die Klausel 7110 - Einschluss Fahrraddiebstahl - zusätzlich zu versichern.
Bei einigen Versicherungen können Sie spezielle Arten des einfachen Diebstahls
mitversichern, z.B. Diebstahl von Wäsche und Kleidung von der Leine, Diebstahl
von Gartenmöbeln und Gartengeräten oder Diebstahl von Kinderwagen.