Ihre versicherten Sachen oder die Sachen Ihrer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partnerin bzw. Ihres Partners sind versichert, wenn Sie sich für maximal drei Monate vorübergehend außerhalb Ihrer Wohnung befinden, z. B.
· während des
Urlaubs, z. B. im Hotel,
·
während der Arbeit am Arbeitsplatz,
·
während eines Besuchs, z. B. bei Bekannten,
·
während der Ausbildung, z. B. im Studentenwohnheim,
·
während des Wehrdienstes, z. B. in der Kaserne.
Wenn Sie sich nur vorübergehend wegen Ausbildung oder zur Ableistung
des Wehr- oder Zivildienstes an einem anderen Ort aufhalten, gilt diese Zeitgrenze
nicht, solange Sie dort keinen eigenen Haushalt gründen.
Für Wertsachen einschließlich Bargeld gelten Entschädigungsgrenzen.
Bei einzelnen Versicherungen ist eine Erhöhung dieser Grenzen möglich. Geltungsbereich für die Außenversicherung ist die ganze Welt. In folgenden Bereichen gilt der Versicherungsschutz durch die Außenversicherung aber nur eingeschränkt:
· Für Sturm- und Hagelschäden besteht Versicherungsschutz nur, wenn sich die Sachen in Gebäuden befinden.
Bei Einbruchdiebstahl müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein
(Einbrechen, Einsteigen, Einschleichen usw. in ein Gebäude, einen Raum
oder ein Behältnis in einem Raum); d. h., der Einbruch in eine Schiffskabine
oder in ein Zelt ist nicht versichert.
Bei Raub muss die angedrohte Gewalttat an Ort und Stelle verübt werden.
Dabei wird eine Person, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt,
Ihnen auch hier gleichgestellt.