In der
Gleitenden Neuwertversicherung besteht nach einem Versicherungsfall zunächst nur ein Anspruch für den Zeitwertschaden. Nach der Wiederherstellungsklausel
erwirbt der Versicherte den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung,
der den Zeitwertschaden übersteigt nur, wenn er innerhalb einer Dreijahresfrist
nach Eintritt des Versicherungsfalls nachweist, dass er die Entschädigung
verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an
der bisherigen Stelle wieder herstellen wird oder diese wieder beschafft (§ 26
VGB 2001).