Wertminderung

Eine Wertminderung ist als Mittel der Entschädigung im Rahmen der VGB 2001 nur in den Fällen vorgesehen, in denen eine Reparatur erfolgte und dennoch eine Wertminderung bleibt. Nach § 26 Nr. 1 a VGB 2001 werden die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich einer Wertminderung ersetzt, die durch Reparatur nicht auszugleichen ist.