Eine Wertminderung
ist als Mittel der Entschädigung im Rahmen der VGB
2001 nur in den Fällen vorgesehen, in denen eine Reparatur erfolgte und
dennoch eine Wertminderung bleibt. Nach § 26 Nr. 1 a VGB 2001 werden die
notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles
zuzüglich einer Wertminderung ersetzt, die durch Reparatur nicht auszugleichen
ist.