Warmwasser-
und Dampfheizungen werden ausdrücklich im § 6 Nr. 1
c VGB 2001 der Wohngebäude-Versicherung erwähnt, obwohl sie regelmäßig
mit dem Rohrsystem verbunden und daher bereits im § 6 Nr. 1 b VGB 2001
erfasst sind.
Zu den Anlagen zählen Heizkessel mit Brenner und Kompensationsgefäß,
Pumpen, Vor- und Rücklaufleitungen, Heizkörper sowie Heizschlangen
von Wand- oder Fußbodenstrahlungsheizungen, wobei für die zuletzt
genannten Anlagen wegen des erhöhten Risikos ein extra Zuschlag verlangt
wird.