Entschädigt über die Wohngebäude-Versicherung werden nach § 4
Nr. 1 VGB 2001 versicherte Sachen, die durch Brand, Blitzschlag, Explosion,
Anprall oder Absturz eines bemannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner
Ladung Leitungswasser Sturm, Hagel zerstört, beschädigt werden oder
infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen.
Nach § 4 Nr. 2 VGB 2001 werden auch Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung
und Frostschäden an sonstigen Leitungswasser führenden Einrichtungen
ersetzt.
Dabei stellen 1 a), 1 b) und 2 sowie 1 c) jeweils eine Gefahrengruppe dar,
die auch jeweils einzeln versichert werden kann.