Bei der Veräußerung von Gebäuden tritt der Käufer in
die Pflichten und Rechte des Versicherungsvertrages ein, wenn er im Grundbuch
eingetragen ist und vom Bestehen des Wohngebäude-Versicherungsvertrages
Kenntnis hatte. In diesem Falle besteht nur dem Käufer eine Kündigungsmöglichkeit
innerhalb eines Monats nach Eintragung bzw. Kenntnisnahme. Käufer und
Veräußerer haften für die Prämie in diesem Zeitpunkt gesamtschuldnerisch.