Unterversicherungsverzicht

Wurde die Versicherungssumme (nach § 12 Nr. 2 a - c VGB 2001) richtig ermittelt und mit dem Versicherten vereinbart, verzichtet der Versicherer auf einen Abzug wegen Unterversicherung - auch wenn sich später herausstellen sollte, dass die Versicherungssumme zu niedrig angesetzt wurde. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sich an den bei der Antragsannahme angegebenen Verhältnissen (Risikostruktur) nichts geändert hat.