Wurde
die Versicherungssumme (nach § 12 Nr. 2 a - c VGB 2001) richtig
ermittelt und mit dem Versicherten vereinbart, verzichtet der Versicherer auf
einen Abzug wegen Unterversicherung - auch wenn sich später herausstellen
sollte, dass die Versicherungssumme zu niedrig angesetzt wurde. Voraussetzung
hierfür ist jedoch, dass sich an den bei der Antragsannahme angegebenen
Verhältnissen (Risikostruktur) nichts geändert hat.