Bodenbeläge und Teppichböden sind Gebäudebestandteile, wenn
sie vom Gebäudeeigentümer eingebracht wurden und entweder mit dem
Fußboden fest verklebt oder auf dem sonst unbewohnbaren Untergrund auch
lose verlegt sind. Ansonsten zählen Bodenbeläge und Teppichböden
zum Hausrat. Wurden sie vom Mieter eingebracht, so gilt § 1 Nr. 4 VGB
2001.