Tapeten
gehören zu den im Rahmen der Wohngebäude-Versicherung versicherten
Gebäudebestandteilen. Das gilt auch für vermietete Wohnungen. War
die Wohnung bei Einzug bereits tapeziert und müssen die Tapeten lediglich
wegen Abnutzung vom Mieter erneuert werden, trägt der Mieter im Sinne
des § 1 Nr. 4 VGB 2001 nicht die Gefahr für die Tapeten. Das bedeutet,
dass bei einem ersatzpflichtigen Schaden (Brand) nicht die HR-Versicherung
des Mieters, sondern die Wohngebäude-Versicherung des Vermieters für
die beschädigten Tapeten aufkommen muss. Die HR-Versicherung des Mieters
wäre nur leistungspflichtig, wenn der Mieter eine nicht tapezierte Wohnung
bezogen und das Tapezieren auf eigene Kosten übernommen hätte.