Tapeten

Tapeten gehören zu den im Rahmen der Wohngebäude-Versicherung versicherten Gebäudebestandteilen. Das gilt auch für vermietete Wohnungen. War die Wohnung bei Einzug bereits tapeziert und müssen die Tapeten lediglich wegen Abnutzung vom Mieter erneuert werden, trägt der Mieter im Sinne des § 1 Nr. 4 VGB 2001 nicht die Gefahr für die Tapeten. Das bedeutet, dass bei einem ersatzpflichtigen Schaden (Brand) nicht die HR-Versicherung des Mieters, sondern die Wohngebäude-Versicherung des Vermieters für die beschädigten Tapeten aufkommen muss. Die HR-Versicherung des Mieters wäre nur leistungspflichtig, wenn der Mieter eine nicht tapezierte Wohnung bezogen und das Tapezieren auf eigene Kosten übernommen hätte.