Sturmflut ist ein konstitutiver Ausschluss.
Normalerweise läge ein ersatzpflichtiger Schaden vor, wenn Sturm Gegenstände
auf versicherte Sachen wirft und diese beschädigt. Ohne den Ausschluss
(nach § 9 Nr. 6. a VGB 88) wäre das Versicherungsunternehmen in der
Haftung.