Sturm

Voraussetzung für die Ersatzpflicht der Versicherung bei Sturmschäden ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 (62- 74 km/h).
Der Sturm kann nachgewiesen werden, wenn
· vom zuständigen Wetteramt am Schadentag und für den Schadenort mindestens Windstärke 8 (62- 74 km/h) festgestellt wurde oder
· in der Nachbarschaft gleichartige Sturmschäden aufgetreten sind oder
· der Schaden nach menschlichem Ermessen nur durch einen Sturm mit mindestens Windstärke 8 (62- 74 km/h) entstanden sein kann.