Voraussetzung
für die Ersatzpflicht der Versicherung bei Sturmschäden
ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 (62-
74 km/h).
Der Sturm kann nachgewiesen werden, wenn
·
vom zuständigen Wetteramt am Schadentag und für den Schadenort mindestens
Windstärke 8 (62- 74 km/h) festgestellt wurde oder
·
in der Nachbarschaft gleichartige Sturmschäden aufgetreten sind oder
·
der Schaden nach menschlichem Ermessen nur durch einen Sturm mit mindestens
Windstärke 8 (62- 74 km/h) entstanden sein kann.