Sprinkleranlagen

Durch versehentliches Öffnen der Sprinkleranlage tritt Wasser aus. Obschon dies nicht gewollt war und dieser Vorfall somit als so genanntes bestimmungswidriges Austreten von Wasser gilt, besteht nach § 6 Abs.3 c VGB 2001 kein Versicherungsschutz über die Wohngebäude-Versicherung. Durch besondere Vereinbarung ist dieser Ausschluss allerdings versicherbar.