Durch
versehentliches Öffnen der Sprinkleranlage tritt Wasser aus. Obschon
dies nicht gewollt war und dieser Vorfall somit als so genanntes bestimmungswidriges
Austreten von Wasser gilt, besteht nach § 6 Abs.3 c VGB 2001 kein Versicherungsschutz über
die Wohngebäude-Versicherung. Durch besondere Vereinbarung ist dieser
Ausschluss allerdings versicherbar.