Nach § 5 Abs.8 a VGB 2001 sind Sengschäden nicht vom Versicherungsschutz erfasst. Grundsätzlich muss man davon ausgehen, dass ein Sengschaden den Brandbegriff nicht erfüllt. Dieser Ausschluss dient zur Klarstellung.
Beispiel:
Eine Zigarette fällt auf den Parkettboden und hinterlässt einen Sengfleck.