Schadenabwendungs-
und Schadenminderungskosten (Rettungskosten) sind versichert. Dabei handelt
es
sich um die notwendigen
Kosten für diejenigen Maßnahmen,
die der Versicherte zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten
hält. Dabei ist unerheblich, ob die Maßnahmen erfolgreich waren.
Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen, wie sie für
die versicherten Kosten nach § 2 Nr. 1 und 1 im § 26 VGB 2001 geregelt
sind, gelten für Schadenabwendungskosten nicht.