Schadenanzeige / Entschädigung

Grundsätzlich ist gemäß § 50 VVG die Gesamtentschädigung je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. Dies gilt in der Wohngebäude-Versicherung nur dann, wenn nicht zum Gleitenden Neuwert versichert wurde.
Marktüblich ist, dass die Kosten (wie Aufräumungs-, Bewegungs- und Abbruchkosten) dann nur bis 5 % der Versicherungssumme versichert sind.
Bei der Gleitenden Neuwertversicherung werden die marktüblichen 5 % aus der Versicherungssumme 1914 berechnet und mit dem Gleitenden Neuwertfaktor multipliziert. Dadurch werden auch die versicherten Kosten an die sich ändernden Baupreise angepasst.
Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die vom Versicherer angeordnet wurden, werden vom Versicherer ohne Einschränkung voll übernommen.