Der Versicherungsumfang
der Wohngebäude-Versicherung zu der Gefahr Brand
wird im § 5 VGB 2001 beschrieben.
Die versicherungsrelevante Definition von Feuer nach § 5 Nr. 1 VGB 2001
lautet:
Ein Feuer
ist ein Verbrennungsvorgang mit Lichterscheinung (Flamme, Glut, Funken).
Eine weitere Voraussetzung ist,
dass das Feuer ohne einen bestimmungsgemäßen
Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten
vermag. Unter bestimmungsgemäßen Herden bezeichnet man z. B. Öfen
aller Art, Kamine, Kerzenflammen, Feuerzeuge, Zigarettenglut etc. Unter den
Versicherungsschutz Brand fällt das Verbrennen oder Anbrennen, Verrußen,
Versengen durch
Funkenflug eines Schadenfeuers, Verformung von Sachen, Rauchschäden (Tapete,
Deckenpaneele), also alle mittelbaren und unmittelbaren Schäden eines
Feuers.