Restwert / Reparaturkosten

Liegt kein Totalschaden, sondern nur ein Teilschaden vor, der noch reparaturfähig ist, werden die notwendigen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles von der Wohngebäude-Versicherung übernommen. Verbleibt nach der Reparatur eine Wertminderung, so wird auch dafür eine Entschädigung geleistet. Eine Reparatur muss jedoch wirtschaftlich sein; daher wird die Entschädigung für Reparaturkosten und Wertminderung auf den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles begrenzt (§ 25 Nr. 3 d VGB 2001).
Restwerte verbleiben beim Versicherten und werden auf die Ersatzleistung angerechnet.