Liegt
kein Totalschaden, sondern nur ein Teilschaden vor, der noch reparaturfähig
ist, werden die notwendigen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles
von der Wohngebäude-Versicherung übernommen. Verbleibt nach der Reparatur
eine Wertminderung, so wird auch dafür eine Entschädigung geleistet.
Eine Reparatur muss jedoch wirtschaftlich sein; daher wird die Entschädigung
für Reparaturkosten und Wertminderung auf den Versicherungswert unmittelbar
vor Eintritt des Versicherungsfalles begrenzt (§ 25 Nr. 3 d VGB 2001).
Restwerte verbleiben beim Versicherten und werden auf die Ersatzleistung angerechnet.