Der Begriff
Repräsentant ist in den VGB 2001 der Wohngebäude-Versicherung
nicht näher definiert. Als Repräsentanten gelten in der Regel der
Ehepartner oder auch der Lebensgefährte des Versicherten sowie andere
volljährige Personen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft wohnen.
Nach der Rechtsprechung (Stand 1997) gelten als Repräsentanten nur volljährige
Personen, die vom Versicherten mit bestimmten rechtlichen Pflichten sowie seiner
Vertretung beauftragt wurden. Minderjährige Kinder können nicht als
Repräsentanten gelten.