Repräsentant

Der Begriff Repräsentant ist in den VGB 2001 der Wohngebäude-Versicherung nicht näher definiert. Als Repräsentanten gelten in der Regel der Ehepartner oder auch der Lebensgefährte des Versicherten sowie andere volljährige Personen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft wohnen. Nach der Rechtsprechung (Stand 1997) gelten als Repräsentanten nur volljährige Personen, die vom Versicherten mit bestimmten rechtlichen Pflichten sowie seiner Vertretung beauftragt wurden. Minderjährige Kinder können nicht als Repräsentanten gelten.