Für Gebäude, die zur Zeit des Versicherungsfalls mit Hypotheken,
Reallasten, Grund- oder Rentenschulden belastet sind, wird die Entschädigung
nur gezahlt, soweit ihre Verwendung zur Wiederherstellung genutzt wird. Da
sich diese einfache Entschädigungsklausel auf die gesamte Entschädigungsleistung
erstreckt, wird dem Interesse der Realgläubiger Rechnung getragen.