Obliegenheiten sind vertragliche oder gesetzliche Pflichten des Versicherten.
Er hat (gemäß § 22 VGB 2001):
· dem Versicherer den Schaden unverzüglich
anzuzeigen,
·
das Abhandenkommen versicherter Gebäudebestandteile und sonstiger Gegenstände
auch der zuständigen Polizeidienststelle zu melden,
·
ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Gegenstände unverzüglich
bei der Polizeidienststelle einzureichen,
·
den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern,
· dem Versicherer jede Untersuchung zu gestatten und auf dessen Verlangen
auch schriftlich Auskunft zu erteilen,
·
Veränderungen der Schadenstelle möglichst zu vermeiden,
·
dem Versicherer ein Verzeichnis aller abhanden gekommenen Gegenstände
vorzulegen.
Verletzungen
dieser Obliegenheiten durch den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten können zu einer Leistungsfreiheit des Versicherers
nach Maßgabe des Versicherungsvertragsgesetzes führen (§ 6
Abs. 3, § 62 Abs. 2 VVG).