Obliegenheiten

Obliegenheiten sind vertragliche oder gesetzliche Pflichten des Versicherten.

Er hat (gemäß § 22 VGB 2001):

· dem Versicherer den Schaden unverzüglich anzuzeigen,
· das Abhandenkommen versicherter Gebäudebestandteile und sonstiger Gegenstände auch der zuständigen Polizeidienststelle zu melden,
· ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Gegenstände unverzüglich bei der Polizeidienststelle einzureichen,
· den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern,
· dem Versicherer jede Untersuchung zu gestatten und auf dessen Verlangen auch schriftlich Auskunft zu erteilen,
· Veränderungen der Schadenstelle möglichst zu vermeiden,
· dem Versicherer ein Verzeichnis aller abhanden gekommenen Gegenstände vorzulegen.

Verletzungen dieser Obliegenheiten durch den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten können zu einer Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe des Versicherungsvertragsgesetzes führen (§ 6 Abs. 3, § 62 Abs. 2 VVG).