Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie
einem Nutzfeuer oder der Nutzwärme ausgesetzt werden, sind im Rahmen der
Wohngebäude-Versicherung nicht versichert. In der Wohngebäude-Versicherung
stellen die Nutzwärmeschäden meist nur Bagatellschäden dar,
sodass eine Klausel für Nutzwärmeschäden zu den VGB 2001 genehmigt
wurde.
Beispiel:
Der Schornstein im Hause der Familie Weasley entzündet sich dadurch, dass
sich Rußablagerungen auf Grund eines Nutzfeuers entzünden und einen
Dachstuhlbrand auslösen. Der Schornstein, der bestimmungsgemäß dem
Nutzfeuer beziehungsweise der Wärme ausgesetzt wurde, ist nicht versichert,
wohl aber der Schaden am Dachstuhl. Der Schornstein der Familie Weasley ist
nur versichert, wenn die Klausel für Nutzwärmeschäden eingeschlossen
wurde.