Der Neuwert
und der für die Gleitende Neuwertversicherung zu ermittelnde
Versicherungswert 1914 unterscheiden sich lediglich hinsichtlich der Preisbasis
bzw. des Bewertungszeitpunkts. Ansonsten gelten für die Bemessung des
Neuwertes dieselben Bewertungsgrundsätze wie für die Ermittlung des
Versicherungswertes 1914.
Die Möglichkeiten zur Ermittlung des Versicherungswertes 1914 nach § 12
Nr. 2 a - c VGB 2001 lassen sich auf die feste Neuwertversicherung nicht anwenden.
Damit entfallen auch die Regelungen zum Unterversicherungsverzicht, wie sie
in der Gleitenden Neuwertversicherung vereinbart sind. Der VN hat selbst die
Baupreisentwicklung zu beobachten und gegebenenfalls die Versicherungssumme
anzupassen. Dazu kommt noch, dass im Gegensatz zur Gleitenden Neuwertversicherung
die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen, Kosten und Mietausfall
je Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt ist. Aus
diesen Gründen spielt die Neuwertversicherung für die Versicherung
von Wohngebäuden keine große Rolle.